„Die im Rat vertretenen Religionsgemeinschaften tauschen sich nicht nur über Religion aus. Wir haben ein interreligiöses Gremium geschaffen, das auch den Dialog mit der Politik, Zivilgesellschaft und den Bürgerinnen und Bürgern fördert.
So haben wir uns in den vergangenen Jahren auch mehrfach mit der bisherigen hessischen Rechtslage in Bezug auf das für Beamtinnen und Lehrerinnen geltende „Kopftuchverbot“ und das Zeigen von religiösen Bezügen im öffentlichen Dienst beschäftigt.
Mit Beschluss vom 27.01.2015 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein pauschales
Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. Dabei beschäftigte es sich im konkreten Fall mit einer Vorschrift des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes. Die entsprechenden Regelungen im hessischen Schulgesetz (§ 86 Abs. 3) und im hessischen Beamtengesetz (§ 45) sind vergleichbar und teilweise noch strenger und weitergehend, zumal sie nicht nur LehrerInnen betreffen, sondern alle Beamten und Beamtinnen und Angestellten im öffentlichen Dienst.
Das Bundesverfassungsgericht führte dazu unter anderem aus:
„Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen Bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begründet wird.“ (Rn 83)
Der Landtag in Nordrhein-Westfalen ist in der Zwischenzeit den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt und hat die als verfassungswidrig beanstandeten Regelungen im Schulgesetz ersatzlos gestrichen.
Die bisherigen ministerialen Reaktionen in Hessen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellen aus unserer Sicht noch keine befriedigende Lösung, sondern nur ein Provisorium dar. Die Erlasse des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Innenministeriums vom 04.09.2015 bzw. 06.09.2015 versuchen zwar, eine verfassungskonforme Anwendung der betreffenden hessischen Vorschriften herbeizuführen. Sinnvoller erscheint uns aber, die vom Bundesverfassungsgericht als problematisch eingestuften Vorschriften ganz aufzuheben, da ansonsten weiterhin eine unklare Rechtslage beibehalten und falsche Signale gesetzt würden. Teilweise werden durch die Erlasse die Probleme und Konflikte lediglich auf andere Ebenen verlagert, statt sie zu lösen. Dabei bietet das Beamten- und Schulrecht bereits genügend Mittel und Maßnahmen, um bei eventuellen Konfliktsituationen die Neutralität von Lehrer/Innen und Beamt/Innen zu gewährleisten.
Insbesondere stößt der Erlass des Hessischen Kultusministeriums auf erhebliche rechtliche Bedenken. Dort werden die Schulleitungen angewiesen, über jede Lehrerin oder Referendarin, die mit islamischem Kopftuch unterrichtet oder entsprechendes ankündigt, „direkt das zuständige Staatliche Schulamt (….), möglichst mit einer ersten Einschätzung der eventuellen Auswirkung auf den Schulfrieden“ zu informieren. Das Staatliche Schulamt hat sodann „unverzüglich das Kultusministerium (…..) über den Sachverhalt“ zu informieren. Während das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich das allgemeine Verbot religiöser Symbole untersagt hat und strikt auf einen den Schulfrieden gefährdenden Einzelfall / -konflikt abstellt, droht dieser Erlass, mit seiner dann in den Personalakten landenden allgemeinen Gefahrenprognose der Schulleitung die Kopftuchträgerin zu stigmatisieren, ohne dass es zu irgend einer Beeinträchtigung des Schulfriedens gekommen sein muss. Ferner spricht der Erlass des Kultusministeriums in seinem Teil II auf Seite 5 einschränkend nur von dem Fall einer muslimischen Lehrerin mit Kopftuch, obschon auch andere Fälle mit Religionsbezug denkbar sind. Der Erlass fällt auch damit hinter die Position des Bundesverfassungsgerichts zurück.
Als Rat der Religionen wollen wir deshalb anregen, die vergleichbaren Regelungen im hessischen Schul- und Beamtengesetz entsprechend aufzuheben und den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Diese Vorschriften betreffen nicht nur muslimische Frauen, die ein Kopftuch tragen, sondern auch Männer und Frauen, die der Sikh-Religion angehören und aus religiösen Gründen einen Turban tragen. Andere vergleichbare Fälle mit Angehörigen anderer Religionen sind ebenfalls denkbar.
Für eine zukunftsorientierte weltoffene Gesellschaft ist aus unserer Sicht eine Weiterentwicklung der Personalpolitik des Landes Hessen und seiner Kommunen grundlegend. Der Rat der Religionen regt deshalb an, die Einstellung und Verbeamtung von Menschen mit einem Migrationshintergrund und solchen, die einer nicht-christlichen Religion angehören, gezielt durch praktische und symbolische Maßnahmen zu fördern, um ihre berufliche Chancengleichheit zu erhöhen.
Um die vorhandenen Potentiale der Bürger noch besser nutzen zu können, möchten wir vorschlagen, eine verstärkte interkulturelle Sensibilisierung und Öffnung der Landesverwaltung gezielter in der Personalpolitik zu berücksichtigen. Wir bieten dabei an, unsere Expertise und Netzwerke zu nutzen, um Experten zu identifizieren, die das Land bei der religiös- und interkulturell orientierten Sensibilisierung unterstützen. Dabei kann auch auf die Erfahrungen der Hessischen Polizei zurückgegriffen werden. Sie hat es verstanden, zunehmend Menschen mit Migrationshintergrund für den Polizeidienst zu gewinnen und profitiert heute interkulturell und sprachlich von ihrer personellen Diversifizierung.
Ein politisches Zeichen kann dabei als Aufbruchssignal dienen, das in weite Teile der Landesgesellschaft hineinwirkt. Gleichzeitig kann die Attraktivität des Standortes Hessen dadurch als weltoffenes Bundesland weiter gestärkt werden. Gesellschaftlich wird es letztlich immer wichtiger, dass sich Menschen, die einer (religiösen) Minderheit entstammen, nicht nur juristisch, sondern auch gefühlsmäßig als vollwertige und respektierte Mitbürger fühlen. Gerade ihre berufliche Integration kann ein respektvolles und offenes Zusammenleben fördern.“
Harjit Sarjjan, Kanadischer Verteidigungsminister Bildquelle: Ash Carter via Wikimedia Commons
Herr Ministerpräsident Volker Bouffier
Herr Staatsminister Peter Beuth, Hessischer Minister des Innern und für Sport
Herr Staatsminister Prof. Dr. Alexander Lorz, Hessischer Kultusminister
Herr Michael Boddenberg, MdL, Vorsitzender der Landtagsfraktion der CDU in Hessen
Herr Mathias Wagner, MdL, Vorsitzender der Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen